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   RFH, 19.01.1938 - VI 533/36   

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RFH, 19.01.1938 - VI 533/36 (https://dejure.org/1938,402)
RFH, Entscheidung vom 19.01.1938 - VI 533/36 (https://dejure.org/1938,402)
RFH, Entscheidung vom 19. Januar 1938 - VI 533/36 (https://dejure.org/1938,402)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 16.07.1968 - GrS 7/67

    Anrufung des Großen Senats - Entsendung weiterer Richter - Einheitliche

    Er bezieht sich dabei ausdrücklich auf die auch in dem Vorlagebeschluß I 27/64 angeführten Urteile des Reichsfinanzhofs (RFH) VI 533/36 vom 19. Januar 1938 (RStBl 1938, 179) und des BFH I 74/58 S vom 2. Juni 1959 (BFH 69, 162, BStBl III 1959, 323), I 188/59 U vom 1. März 1960 (BFH 70, 530, BStBl III 1960, 198) und I 22/61 U vom 4. Januar 1962 (BFH 74, 496, BStBl III 1962, 186) sowie auf das RFH-Urteil VI 630/37 vom 30. März 1938 (RStBl 1938, 629), die alle die Einbeziehung des Grund und Bodens bei der Teilwertabschreibung auf ein Gebäude bejahen.

    Wie in dem Vorlagebeschluß zutreffend dargelegt ist, geht der RFH in dem grundlegenden Urteil VI 533/36, a.a.O., davon aus, daß es Sinn der Teilwertregelung sei, den Steuerpflichtigen nur in der Höhe zu belasten, wie es dem Gesamtwert des Betriebsvermögens entspreche.

    Wie der RFH in dem Urteil VI 533/36, a.a.O., selbst einräumt, unterstellt die Begriffsbestimmung des Teilwerts in § 6 EStG eine Verteilung des für den Erwerb des ganzen Unternehmens gezahlten Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter, um so den Teilwert des im Einzelfall zu bewertenden Wirtschaftsgutes zu finden.

    Der Große Senat hält eine Abweichung von der Rechtsprechung des RFH auch deshalb für geboten, weil die Folgerungen des Urteils VI 533/36, a.a.O., in mehreren Punkten besonders bestritten und geeignet sind, zu erheblichen Schwierigkeiten zu führen.

  • BFH, 04.01.1962 - I 22/61 U

    Abschreibung des Überpreises eines Betriebsgrundstücks auf den Verkehrswert

    Bei der Teilwertabschreibung der zu einem Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke sei nach der ständigen Rechtsprechung das gesamte Grundvermögen als Einheit anzusehen (vgl. hierzu unter anderem: Urteil des Reichsfinanzhofs VI 533/36 vom 19. Januar 1938, RStBl 1938 S. 179, Slg. Bd. 43 S. 93; Urteile des Bundesfinanzhofs I 74/58 S vom 2. Juni 1959, BStBl 1959 III S. 323, 325 linke Spalte, Slg. Bd. 69 S. 162, und I 188/59 U vom 1. März 1960, BStBl 1960 III S. 198, Slg. Bd. 70 S. 530).

    Wie bereits das Finanzgericht ausgeführt hat, sind nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Entscheidung VI 533/36 vom 19. Januar 1938, RStBl 1938 S. 179, Slg. Bd. 43 S. 93) bei Fabrikunternehmen, von Sonderfällen abgesehen, die betrieblich genutzten Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit (einheitliches Wirtschaftsgut) anzusehen.

    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat nun allerdings bei Umbauten zugelassen, daß sie nach Fertigstellung zunächst selbständig bewertet werden (Entscheidungen I A 73/36 vom 10. Juni 1936, RStBl 1936 S. 723; VI 533/36 vom 19. Januar 1938, a.a.O.; VI 630/37 vom 30. März 1938, Steuer und Wirtschaft 1938 Nr. 351).

  • BFH, 01.03.1960 - I 188/59 U

    Bemessung der Absetzung für Abnutzung - Abgrenzung von Erhaltungs- und

    In der Entscheidung VI 533/36 vom 19. Januar 1938 (RStBl 1938 S. 179, Slg. Bd. 43 S. 93) hat zwar der Reichsfinanzhof den Komplex von räumlich in Verbindung stehenden Fabrikgebäuden als ein einheitlich zu behandelndes Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG angesehen.
  • BFH, 16.12.1958 - I 286/56 S

    Abgrenzung der Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter - Fähigkeit zur

    Die Abgrenzung des Begriffs des Wirtschaftsgutes hat auch für die Frage der Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung (vgl. zum Beispiel die Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung bei mehreren Gebäuden, Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 533/36 vom 19. Januar 1938, Reichssteuerblatt 1938 S. 179, Slg. Bd. 43 S. 93) und für die Aktivierung von Aufwendungen für ein schon bestehendes Wirtschaftsgut (zum Beispiel bei den Kosten für einen Ladenumbau durch den Kaufmann und Grundstückseigentümer) Bedeutung.
  • BFH, 02.06.1959 - I 74/58 S

    Buchmäßige Behandlung der Abbruchkosten von Gebäudeteilen auf betrieblich

    Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der der Senat folgt, sieht in dem Grund und Boden einschließlich des darauf errichteten Gebäudes ein einheitliches Wirtschaftsgut (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 533/36 vom 19. Januar 1938, RStBl 1938 S. 179, Slg. Bd. 43 S. 93; siehe auch VI 266/38 vom 26. Oktober 1938).
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